§ 14 Todeserklärung und Beweisführung des Todes — IPRG
Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Aufhebung einer Todeserklärung oder einer Beweisführung des Todes sind nach dem letzten bekannten Personalstatut des Verschollenen zu beurteilen.
§ 51 IPRG · IPRG · IPR-Gesetz
§ 51
…in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz), 4. der § 271 Abs. 2 ZPO, soweit er die Ermittlung fremden Rechtes betrifft, 5. der § 14 der Entmündigungsordnung, 6. der § 49 des Schauspielergesetzes, 7. der § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. November 1940 über…
Rückverweise