Art. 4 § 7 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu § 26, BGBl. Nr. 304/1978)
In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date
In gerichtlichen Abstammungsverfahren, die zum Ablauf des 31. Dezember 2004 noch anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Gleiches gilt für die Wirkung der Entscheidung in diesen Verfahren.
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