§ 94 Forderungserwerb durch Abtretung
In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date
Insolvenzgläubigern, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Forderung durch rechtsgeschäftliche Abtretung erworben haben, gebührt kein Stimmrecht, es sei denn, dass sie die Forderung aufgrund eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen haben.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
§ 144 Gemeinschaftliche Forderung
…gebührt nur eine Stimme. Für eine Forderung, die er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Abtretung erworben hat, gebührt ihm, soweit ihm dafür gemäß § 94 überhaupt ein Stimmrecht zusteht, auch die Stimme des Gläubigers, dem die Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustand.…