IO
Gliederung
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens
§ 92 Beschlusserfordernisse in der Gläubigerversammlung
(1) Beschlüsse und Anträge bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist.
(2) Es sind nur die Stimmen der bei der Gläubigerversammlung erschienenen Insolvenzgläubiger zu zählen.
(3) Ein Mitstimmen in eigener Sache ist nur bei Anträgen möglich.
§ 92 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 92 Beschlusserfordernisse in der Gläubigerversammlung
…§ 92. (1) Beschlüsse und Anträge bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist. (2) Es sind nur die…
§ 273 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010
… 2 in der bisher geltenden Fassung ist auf Verfahren, die vor dem 1. Juli 2015 eröffnet werden, weiterhin anzuwenden. (6) §§ 92 bis 94, 147 und 193 Abs. 2 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind anzuwenden, wenn die Tagsatzung nach dem 30. Juni…
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