(1) Das Insolvenzgericht kann dem Insolvenzverwalter besondere Verwalter beigeben, wenn
1. es der Umfang des Geschäfts erfordert,
a) für bestimmte Zweige der Verwaltung, insbesondere für die Verwaltung von unbeweglichem Vermögen,
b) für einzelne Tätigkeiten, insbesondere für solche, die besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten bedürfen,
2. dem Insolvenzverwalter die Unabhängigkeit gegenüber einem Gläubiger (§ 80b Abs. 2 Z 2) fehlt.
Die Rechte und Pflichten solcher Verwalter richten sich innerhalb ihres Geschäftskreises nach den für den Insolvenzverwalter geltenden Bestimmungen.
(2) Ist jedoch schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zwangsverwaltung erwirkt worden, so ist der Zwangsverwalter, wenn nicht überwiegende Gründe die Bestellung einer anderen Person notwendig machen, zum besonderen Verwalter zu bestellen.
(3) Haben Absonderungsgläubiger die Zwangsverwaltung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkt, so ist dem schon bestellten besonderen Verwalter in der Regel auch das Amt des Zwangsverwalters zu übertragen.
Rückverweise
PfandBG · Pfandbriefgesetz
§ 26 Insolvenzrechtliche Bestimmungen
…nach Z 1 und 2 zu bestellen. 6. Für die Verwaltung der Sondermasse hat das Konkursgericht unverzüglich einen besonderen Verwalter zu bestellen (§ 86 IO). Vor dessen Bestellung ist die FMA zu hören. Die Rechte und Pflichten des Treuhänders bleiben unberührt. 7. Der besondere Verwalter hat fällige Forderungen der Pfandbriefgläubiger…
IO · Insolvenzordnung
§ 77a Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch
…Überwachung der Erfüllung des Sanierungsplans; 4. einstweilige Vorkehrungen nach § 73; 5. den Namen des Sanierungs- oder Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach § 86 und des Treuhänders; 6. die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens; 7. die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 63. (2…