IO
Gliederung
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens
§ 82d Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse
Rückverweise
Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem Insolvenzverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel
| 1. | bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse fließenden Erlöses ....................................................................... | 3%, |
| von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ......................................................... | 2%, | |
| und von dem darüber hinausgehenden Betrag ...................................................... | 1%; | |
| 2. | bei anderer Verwertungsart von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse fließenden Erlöses ……………………………………………... | 4%, |
| von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ......................................................... | 2,75%, | |
| und von dem darüber hinausgehenden Betrag ...................................................... | 1,5%. | |
gelten sinngemäß.
§ 82d IO · IO · Insolvenzordnung
§ 82d Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse
…§ 82d. Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem Insolvenzverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel 1. bei gerichtlicher Veräußerung von…
Art. 4 Artikel IV
…Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 73/1999, zu den §§ 46, 75, 76, 77a, 82 bis 82d, 87a, 114a, 114b, 119, 125, 125a, 127, 139, 149, 152, 157b, 166, 168, 170, 191 und 191a , RGBl. Nr. 337/1914) (1) Art. …
§ 177 Befugnisse des Sanierungsverwalters
…3 gilt entsprechend. (3) Der Sanierungsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. §§ 82, 82a, 82b, 82c, 82d sowie 125 und 125a sind anzuwenden, wobei dem Sanierungsverwalter für die Überwachung der Fortführung eine besondere Entlohnung nach § 82 Abs. 3 gebührt…
§ 119 Gerichtliche Veräußerung
…die Vornahme der Schätzung und der Versteigerung ist nicht erforderlich; 4. der Kostenersatz des Insolvenzverwalters für die Veräußerung einer Sondermasse richtet sich nach § 82d. (3) Bei einer gerichtlichen Veräußerung hat das Exekutionsgericht die Veräußerung und die Verteilung des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger vorzunehmen. (4) Der Insolvenzverwalter kann in jedes…