Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem Insolvenzverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel
1. | bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse fließenden Erlöses ....................................................................... | 3%, |
von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ......................................................... | 2%, | |
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ...................................................... | 1%; | |
2. | bei anderer Verwertungsart von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse fließenden Erlöses ……………………………………………... | 4%, |
von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ......................................................... | 2,75%, | |
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ...................................................... | 1,5%. | |
§§ 82b und 82c gelten sinngemäß.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
§ 119
…die Vornahme der Schätzung und der Versteigerung ist nicht erforderlich; 4. der Kostenersatz des Insolvenzverwalters für die Veräußerung einer Sondermasse richtet sich nach § 82d. (3) Bei einer gerichtlichen Veräußerung hat das Exekutionsgericht die Veräußerung und die Verteilung des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger vorzunehmen. (4) Der Insolvenzverwalter kann in jedes…