§ 78a Verständigung der Arbeitnehmer
In Kraft seit 01. Juli 2010
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§ 78a Verständigung der Arbeitnehmer — IO
Der Insolvenzverwalter hat die Arbeitnehmer des Schuldners unverzüglich von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verständigen, wenn sie nicht bereits vom Insolvenzgericht verständigt worden sind oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht allgemein bekannt ist.
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