Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im öffentlichen Buche bei den Liegenschaften und Forderungen des Schuldners und erforderlichenfalls auch in den Schiffs- und Patentregistern sowie in den gegen den Schuldner aufgenommenen Pfändungsprotokollen unter Ersichtlichmachung des Tages der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemerkt wird.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
§ 79 Bekanntmachung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens
…gemäß §§ 75 und 78 von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachrichtigt worden sind. (3) Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die gemäß § 77 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Eintragung in die Insolvenzdatei gelöscht und alle die freie Verfügung des Schuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.…
§ 157 Allgemeine Vorschrift
…Bekanntmachung über die Bestätigung des Sanierungsplans hinzuweisen. Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 77) angemerkt wird.…