BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnungZweiter Teil InsolvenzverfahrenErstes Hauptstück Allgemeine VorschriftenZweiter Abschnitt Eröffnung des InsolvenzverfahrensDritter Unterabschnitt Verfügungen des Gerichts§ 77

§ 77Anmerkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

In Kraft seit 27. Juli 2021
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