IO
Gliederung
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Dritter Unterabschnitt Verfügungen des Gerichts
§ 76 Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts
Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 2) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice können sich innerhalb dreier Wochen über die im § 81a Abs. 1 bezeichneten Umstände äußern. Die Äußerungen sind dem Insolvenzverwalter und dem Gläubigerausschuß zur Kenntnis zu bringen. Wenn die hiefür notwendigen Abschriften beigebracht werden, sind die Äußerungen auf Verlangen der Äußerungsberechtigten auch den Gläubigern zuzustellen.
§ 76 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 76 Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts
…§ 76. Die gesetzlichen Interessenvertretungen ( § 75 Abs. 2 ) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice können sich innerhalb dreier…
Art. 4 Artikel IV
…Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 73/1999, zu den §§ 46, 75, 76, 77a, 82 bis 82d, 87a, 114a, 114b, 119, 125, 125a, 127, 139, 149, 152, 157b, 166, 168, 170, 191 und 191a , RGBl. Nr. 337…
§ 158 Nichtigkeit des Sanierungsplans
§ 158. (1) Die Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida hebt, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung des Sanierungsplans rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im Sanierungsplan gewährten Nachlass sowie die sonstigen Begünstigungen auf, ohne den Verlust der Rechte nac…
Rückverweise