BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnungZweiter Teil InsolvenzverfahrenErstes Hauptstück Allgemeine VorschriftenZweiter Abschnitt Eröffnung des InsolvenzverfahrensDritter Unterabschnitt Verfügungen des Gerichts§ 76

§ 76Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts

In Kraft seit 01. Juli 2010
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