BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnungZweiter Teil InsolvenzverfahrenErstes Hauptstück Allgemeine VorschriftenZweiter Abschnitt Eröffnung des InsolvenzverfahrensZweiter Unterabschnitt Sonderbestimmungen für juristische Personen§ 72c

§ 72cRückforderungsansprüche der organschaftlichen Vertreter

In Kraft seit 01. Oktober 1997
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