IO
Gliederung
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Zweiter Unterabschnitt Sonderbestimmungen für juristische Personen
§ 72c Rückforderungsansprüche der organschaftlichen Vertreter
Der organschaftliche Vertreter kann den als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen.
§ 72c IO · IO · Insolvenzordnung
§ 72c Rückforderungsansprüche der organschaftlichen Vertreter
…§ 72c. Der organschaftliche Vertreter kann den als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen.…
§ 72d Gesellschafter
…ist auch ein Gesellschafter, dessen Anteil an der Gesellschaft mehr als 50 % beträgt, zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet. Die §§ 72 bis 72c gelten für diesen Gesellschafter entsprechend.…
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