BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnungZweiter Teil InsolvenzverfahrenErstes Hauptstück Allgemeine VorschriftenZweiter Abschnitt Eröffnung des InsolvenzverfahrensZweiter Unterabschnitt Sonderbestimmungen für juristische Personen§ 72

§ 72Fehlen kostendeckenden Vermögens

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