§ 62 Vorbehalt für den Sanierungsplan
In Kraft seit 27. Juli 2021
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Gliederung
Erster Teil Insolvenzrecht
Drittes Hauptstück Wirkungen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens
§ 62 Vorbehalt für den Sanierungsplan
Durch die Bestimmungen der §§ 59 bis 61 werden die rechtlichen Folgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Sanierungsplan nicht berührt.
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