BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnungErster Teil InsolvenzrechtErstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines InsolvenzverfahrensZweiter Abschnitt Anfechtung der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen§ 36

§ 36Anfechtung von Unterlassungen

In Kraft seit 27. Juli 2021
Up-to-date