IO
Gliederung
Elfter Teil Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 270 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
§ 270 IO · IO · Insolvenzordnung
…§ 270. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.…
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