IO
Gliederung
Erster Teil Insolvenzrecht
Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 26a e) Gebrauchsüberlassung durch Gesellschafter
Rückverweise
Wurde dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gesellschafter eine Sache zum Gebrauch überlassen, so kann die Sache vor Ablauf von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurückgefordert werden, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 26a IO · IO · Insolvenzordnung
§ 26a e) Gebrauchsüberlassung durch Gesellschafter
…§ 26a. Wurde dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gesellschafter eine Sache zum Gebrauch überlassen, so kann die Sache vor Ablauf von einem Jahr ab…
Art. 6 Artikel VI
…In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2003, zu den §§ 12b, 18a, 26a, 32, 57a, 67, 69, 70, 96, 141, 154 und 190 , RGBl. Nr. 337/1914) (1) Art. II bis V treten mit 1. …