§ 251 Bekanntmachungen und Registereintragungen
In Kraft seit 26. Juni 2017
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§ 251 Bekanntmachungen und Registereintragungen — IO
Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftsmitgliedstaats ist die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in die Insolvenzdatei, das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. § 242 ist entsprechend anzuwenden.
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