§ 251 Bekanntmachungen und Registereintragungen
In Kraft seit 26. Juni 2017
Up-to-date
IO
Gliederung
Achter Teil Internationales Insolvenzrecht
Viertes Hauptstück Sonderbestimmungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
Zweiter Abschnitt Anerkennung ausländischer Verfahren
§ 251 Bekanntmachungen und Registereintragungen
Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftsmitgliedstaats ist die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in die Insolvenzdatei, das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. § 242 ist entsprechend anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden