Wird sowohl in Österreich das Insolvenzverfahren als auch in einem anderen EWR-Staat ein Liquidationsverfahren über das Vermögen eines Kreditinstitutes oder Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb des EWR eröffnet, von dem in beiden EWR-Staaten Zweigstellen oder Zweigniederlassungen bestehen, so haben das österreichische Insolvenzgericht und der Insolvenzverwalter ihr Vorgehen mit den ausländischen Behörden, Gerichten und Liquidatoren abzustimmen.
§ 245 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 245 Koordination
…§ 245. Wird sowohl in Österreich das Insolvenzverfahren als auch in einem anderen EWR-Staat ein Liquidationsverfahren über das Vermögen eines Kreditinstitutes oder Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb…
Art. 6 § 1 Artikel VI
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Hinweis auf Umsetzung In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 36/2003, zu den §§ 221 bis 251 , RGBl. Nr. 337/1914) § 1. (1) Artikel I, II und III dieses Bundesgesetzes treten soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist mit 1. Ju…
Art. 6 § 2 Hinweis auf Umsetzung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 36/2003, zu den §§ 128, 180, 217 bis 254 , RGBl. Nr. 337/1914) § 2. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 110/28 vo…
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