§ 241 Ausländische Insolvenzverwalter — IO
(1) Die Insolvenzverwalter und deren Vertreter dürfen in Österreich alle Befugnisse ausüben, die ihnen in dem Staat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zustehen.
(2) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse haben sie das österreichische Recht zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer. Die Befugnisse umfassen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden.
(3) Der Insolvenzverwalter hat sich durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von der Behörde oder dem Gericht des Bestellungsstaates ausgestellte Bescheinigung auszuweisen, wobei eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden kann.
§ 316 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 316 Verbot und Herabsetzung von Leistungen
…diese im Herkunftsmitgliedstaat wirksam ist. Auf Verwalter gemäß Art. 268 Abs. 1 lit. e dieser Richtlinie und deren Vertreter ist § 241 IO anzuwenden. Auf Antrag des Verwalters oder jeder Behörde oder jedes Gerichtes des Staats, in dem die Sanierungsmaßnahme eingeleitet wurde, ist die Einleitung der Sanierungsmaßnahme in…
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