§ 238 Vertreter des Insolvenzverwalters
In Kraft seit 30. Dezember 2014
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Gliederung
Achter Teil Internationales Insolvenzrecht
Drittes Hauptstück Nicht von der EuInsVO erfasste Verfahren
Dingliche Rechte Dritter
§ 238 Vertreter des Insolvenzverwalters
Rückverweise
Der Insolvenzverwalter kann Personen bestellen, die ihn bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens im Ausland vertreten.
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