IO
Gliederung
Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechtenan Finanzinstrumenten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 50 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des Staates maßgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.
§ 232 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 232 Recht der gelegenen Sache
…§ 232. Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Finanzinstrumenten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 50 lit. b…
§ 272 Inkrafttreten
…der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (11) §§ 226, 230, 232 bis 234 und 243 in der Fassung des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken, BGBl. I Nr. 98/2014, treten mit…
§ 226 Geregelte Märkte
…EU ist das Recht des Staates maßgebend, das für den betreffenden Markt gilt bzw. das auf derartige Transaktionen anzuwenden ist. §§ 222 und 232 werden dadurch nicht berührt. (2) Abs. 1 steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit nach § 221 Abs. 2 Z 13…
Art. 1 Artikel 1
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2014, zu den §§ 221, 226, 230, 232, 233, 234, 238, 243 und 246 , RGBl. Nr. 337/1914) Mit diesem Bundesgesetz werden 1. die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens…
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