Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann der Insolvenzverwalter, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
Art. 11 § 8 (Anm.: aus BGBl. Nr. 370/1982, zu § 50, RGBL. Nr. 337/1914)
…52 KO (zweite Klasse der Konkursforderungen) treten Verweisungen auf § 50 KO (Konkursforderung); an die Stelle von Verweisungen auf den bisher geltenden § 23 AO (bevorrechtete Forderung) tritt, sofern die betreffende Forderung im Konkurs gemäß den bisher geltenden §§ 51 und 52 KO bevorrechtet war, der Begriff…