§ 228 Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte
In Kraft seit 19. April 2003
Up-to-date
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an einer unbeweglichen Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Staates maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
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