BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnung§ 225

§ 225Vertrag über eine unbewegliche Sache

In Kraft seit 19. April 2003
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Für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung einer unbeweglichen Sache berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Staates maßgebend, in dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist.

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