IO
Gliederung
Achter Teil Internationales Insolvenzrecht
Zweites Hauptstück Ergänzende Bestimmungen zur EuInsVO
§ 220i Maßnahmen zur Sicherung der Zusicherung
Für einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen nach Art. 36 Abs. 9 EuInsVO ist das Gericht zuständig, das für die Eröffnung des Sekundärverfahrens zuständig wäre.
§ 220i IO · IO · Insolvenzordnung
§ 220i Maßnahmen zur Sicherung der Zusicherung
…§ 220i. Für einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen nach Art. 36 Abs. 9 EuInsVO ist das Gericht zuständig, das für die Eröffnung des Sekundärverfahrens zuständig wäre.…
§ 278 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2017
…§ 87a Abs. 1 Z 1, §§ 103, 180b, 180c, 182, 191 Abs. 1 , §§ 217 bis 220i, 242, 251, 256 Abs. 4 und § 258a in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, treten mit…
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