§ 220i Maßnahmen zur Sicherung der Zusicherung
In Kraft seit 26. Juni 2017
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Für einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen nach Art. 36 Abs. 9 EuInsVO ist das Gericht zuständig, das für die Eröffnung des Sekundärverfahrens zuständig wäre.
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