§ 220g Bestätigung
In Kraft seit 26. Juni 2017
Up-to-date
§ 220g Bestätigung — IO
(1) Die Annahme der Zusicherung bedarf der gerichtlichen Bestätigung.
(2) Wird die Mehrheit der Gläubiger nicht erreicht, so ist der Antrag abzuweisen. Dies ist öffentlich bekanntzumachen.
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