BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnung§ 220c

§ 220cAbstimmung über die in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung

In Kraft seit 26. Juni 2017
Up-to-date

(1) Auf die in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens in Bezug auf in Österreich gelegenes Vermögen des Schuldners sind die Bestimmungen für den Sanierungsplan anzuwenden.

(2) Im Rahmen des Verfahrens über eine Zusicherung gilt der Insolvenz-Entgelt-Fonds als lokaler Gläubiger.

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