§ 215 Ausgenommene Forderungen
§ 215 Ausgenommene Forderungen — IO
§ 215 Ausgenommene Forderungen — IO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1995
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12037296
Zuletzt nach Updates gesucht am
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung und
2. Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sind,
nicht berührt.