(1) Der Schuldner muß den Insolvenzgläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden drei Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen. Bezieht der Schuldner in diesem Zeitraum voraussichtlich kein pfändbares Einkommen oder übersteigt dieses das Existenzminimum nur geringfügig, so braucht er keine Zahlungen anzubieten.
(2) Der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans ist unzulässig, wenn
1. der Schuldner flüchtig ist oder
2. der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt oder vor dem Insolvenzgericht nicht unterfertigt hat oder
3. der Inhalt des Zahlungsplans gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder
4. vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
§ 279 Weitere Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…1) §§ 183, 184 Abs. 1, §§ 193, 194 Abs. 1, § 199 Abs. 2, § 201 Abs. 1, § 203 Abs. 1, §§ 213…
§ 198 Änderung des Zahlungsplans
…Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Hiebei gilt: 1. Die in § 194 Abs. 1 vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans verkürzt sich um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, während derer Zahlungen…
§ 283 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
… 3, § 80b Abs. 3, § 187 Abs. 1, § 190 Abs. 1, § 192, § 194 Abs. 1, § 197 Abs. 1, § 198 Abs. 1, § 199, § 201 Abs. 2, 3…
§ 195 Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans
…Dem Zahlungsplan ist die Bestätigung zu versagen, wenn 1. ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans unzulässig ist (§ 194 Abs. 2), oder 2. die für das Verfahren und die Annahme des Zahlungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, daß diese…