§ 192a Verteilungen
In Kraft seit 01. Juli 2021
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Verteilungen an die Insolvenzgläubiger sind durchzuführen, sobald eine Quote von zumindest 10% verteilt werden kann, jedenfalls aber nach drei Jahren.
§ 192a IO · IO · Insolvenzordnung
§ 192a Verteilungen
…§ 192a. Verteilungen an die Insolvenzgläubiger sind durchzuführen, sobald eine Quote von zumindest 10% verteilt werden kann, jedenfalls aber nach drei Jahren.…
§ 282 Übergangsbestimmungen zur GREx
…Abs. 2, § 188 Abs. 3, §§ 189a, 189b , § 190 Abs. 1 und 3, §§ 192a, 192b , § 201 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 und § 205 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes…
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