IO
Gliederung
Vierter Teil Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters
§ 176 Sonderregelungen
Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes:
1.Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2 entgegenzunehmen; § 78 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
2. Ein Inventar ist nicht zu errichten.
3.§ 8 ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung nicht anzuwenden.
4. Der Sanierungsverwalter ist zur Rechnungslegung nur insoweit verpflichtet, als er Handlungen nicht nur überwacht, sondern selbst vornimmt.
Rückverweise