§ 173 Prozessführungsbefugnis
In Kraft seit 01. Juli 2010
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Gliederung
Vierter Teil Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters
§ 173 Prozessführungsbefugnis
Der Schuldner ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten und sonstigen Verfahren befugt.
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