Der Schuldner ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten und sonstigen Verfahren befugt.
Rückverweise
…Drittschuldnerin (Mieterin der Verpflichteten) war bereits über deren Vermögen das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet worden. In Angelegenheiten der Eigenverwaltung ist der Schuldner gemäß § 173 IO idF Art I Z 63 IRÄG 2010 zur Führung von Rechtsstreitigkeiten und sonstigen Verfahren befugt. Davon sind auch Exekutionsverfahren erfasst (ErlRV …