IO
Gliederung
Dritter Teil Sanierungsverfahren
§ 168 Anberaumung der Sanierungsplantagsatzung
(1) Das Gericht hat zugleich mit der Eröffnung die Sanierungsplantagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage anzuordnen. Sie kann mit der Prüfungstagsatzung verbunden werden.
(2) Das Unternehmen ist erst zu verwerten, wenn der Sanierungsplanvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens angenommen wird.
§ 168 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 168 Anberaumung der Sanierungsplantagsatzung
…§ 168. (1) Das Gericht hat zugleich mit der Eröffnung die Sanierungsplantagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage anzuordnen. Sie kann mit der Prüfungstagsatzung verbunden…
Art. 4 Artikel IV
…1999, zu den §§ 46, 75, 76, 77a, 82 bis 82d, 87a, 114a, 114b, 119, 125, 125a, 127, 139, 149, 152, 157b, 166, 168, 170, 191 und 191a , RGBl. Nr. 337/1914) (1) Art. I und II dieses Bundesgesetzes treten, soweit der folgende Absatz nichts anderes bestimmt…
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