IO
Gliederung
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Drittes Hauptstück Sanierungsplan
Sechster Abschnitt Sonderbestimmungen für eingetragene Personengesellschaften
§ 165 Sanierungsplan eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters
(1) Ist nur über das Privatvermögen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet worden und in diesem Verfahren ein Sanierungsplan zustande gekommen, so wird hiedurch der Gesellschafter von einer weitergehenden Haftung für die Gesellschaftsschulden frei.
(2) Ist gleichzeitig mit dem Insolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen ein Insolvenzverfahren über das Privatvermögen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters anhängig, so werden durch den Sanierungsplan des Gesellschafters die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger so weit getroffen, als sie in diesem Insolvenzverfahren nach § 57 überhaupt zu berücksichtigen sind.
§ 165 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 165 Sanierungsplan eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters
…§ 165. (1) Ist nur über das Privatvermögen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet worden und in diesem Verfahren ein Sanierungsplan zustande gekommen…
§ 272 Inkrafttreten
…2, § 132 Abs. 3, § 157e Abs. 2, § 164 Abs. 1, § 164a und § 165 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (5…
§ 273 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010
…Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 vorgenommen bzw. eingegangen werden. (5) §§ 140 bis 146 und 148 bis 165 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Annahme eines Sanierungsplans nach dem 30. Juni 2010 bei Gericht einlangt…
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