IO
Gliederung
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Drittes Hauptstück Sanierungsplan
Sechster Abschnitt Sonderbestimmungen für eingetragene Personengesellschaften
§ 164a Haftung eines ausgeschiedenen unbeschränkt haftenden Gesellschafters
Der Sanierungsplan einer eingetragenen Personengesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der eingetragenen Personengesellschaft bereits ausgeschiedenen unbeschränkt haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil kann hievon im Sanierungsplan nicht abgewichen werden.
§ 164a IO · IO · Insolvenzordnung
§ 164a Haftung eines ausgeschiedenen unbeschränkt haftenden Gesellschafters
…§ 164a. Der Sanierungsplan einer eingetragenen Personengesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, begrenzt auch den Umfang…
§ 272 Inkrafttreten
… 104 Abs. 2, § 132 Abs. 3, § 157e Abs. 2, § 164 Abs. 1, § 164a und § 165 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner…
§ 39 ReO · ReO · Restrukturierungsordnung
§ 39 Wirkung von Restrukturierungsplänen
…zur Abgabe von Vertragserklärungen verpflichtet werden. (4) §§ 150a, 151, 156 Abs. 2, § 164 Abs. 2 und § 164a IO sind anzuwenden. (5) § 156a Abs. 1 bis 3 IO ist anzuwenden, soweit der Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt.…
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