(1) Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Sanierungsplan nur mit Zustimmung sämtlicher unbeschränkt haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.
(2) Die Rechtswirkungen des Sanierungsplans kommen, soweit im Sanierungsplan nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.
Rückverweise
ReO · Restrukturierungsordnung
§ 33 Annahme des Restrukturierungsplans
…der anwesenden betroffenen Gläubiger in dieser Klasse beträgt. Wurden keine Klassen gebildet, so berechnen sich die erforderlichen Mehrheiten anhand der insgesamt anwesenden Gläubiger. § 164 Abs. 1 IO ist anzuwenden. (2) Die Teilnahme über ein vom Gericht bestimmtes technisches Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung gilt als Anwesenheit im Sinne des Abs. 1…
§ 39 Wirkung von Restrukturierungsplänen
…sind. Gläubiger können durch den Restrukturierungsplan nicht zur Abgabe von Vertragserklärungen verpflichtet werden. (4) §§ 150a, 151, 156 Abs. 2, § 164 Abs. 2 und § 164a IO sind anzuwenden. (5) § 156a Abs. 1 bis 3 IO ist anzuwenden, soweit der Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt.…