IO
Gliederung
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Drittes Hauptstück Sanierungsplan
Sechster Abschnitt Sonderbestimmungen für eingetragene Personengesellschaften
§ 164 Insolvenzverfahren einer eingetragenen Personengesellschaft oder Verlassenschaft
(1) Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Sanierungsplan nur mit Zustimmung sämtlicher unbeschränkt haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.
(2) Die Rechtswirkungen des Sanierungsplans kommen, soweit im Sanierungsplan nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.
§ 164 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 164 Insolvenzverfahren einer eingetragenen Personengesellschaft oder Verlassenschaft
…§ 164. (1) Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Sanierungsplan nur mit Zustimmung sämtlicher unbeschränkt haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen…
§ 272 Inkrafttreten
… 100 Abs. 6, § 104 Abs. 2, § 132 Abs. 3, § 157e Abs. 2, § 164 Abs. 1, § 164a und § 165 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120…
§ 273 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010
§ 273. (1) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 29/2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Sie sind – soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen – auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach…
§ 33 ReO · ReO · Restrukturierungsordnung
§ 33 Annahme des Restrukturierungsplans
…der anwesenden betroffenen Gläubiger in dieser Klasse beträgt. Wurden keine Klassen gebildet, so berechnen sich die erforderlichen Mehrheiten anhand der insgesamt anwesenden Gläubiger. § 164 Abs. 1 IO ist anzuwenden. (2) Die Teilnahme über ein vom Gericht bestimmtes technisches Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung gilt als Anwesenheit im Sinne des Abs. 1…
§ 39 Wirkung von Restrukturierungsplänen
…sind. Gläubiger können durch den Restrukturierungsplan nicht zur Abgabe von Vertragserklärungen verpflichtet werden. (4) §§ 150a, 151, 156 Abs. 2, § 164 Abs. 2 und § 164a IO sind anzuwenden. (5) § 156a Abs. 1 bis 3 IO ist anzuwenden, soweit der Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt.…
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