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Gliederung
Rückverweise
Die Verzugsfolgen nach § 156a treten nicht ein, wenn der Schuldner innerhalb der im Sanierungsplan bestimmten Frist sein gesamtes Vermögen übergeben hat, selbst wenn er nach Beendigung der Tätigkeit des Treuhänders mit der Entrichtung des Betrags in Verzug gerät, für den er wegen Nichterreichung der Quote weiter haftet.
§ 157m IO · IO · Insolvenzordnung
§ 157m Verzug in der Erfüllung
…§ 157m. Die Verzugsfolgen nach § 156a treten nicht ein, wenn der Schuldner innerhalb der im Sanierungsplan bestimmten Frist sein gesamtes Vermögen übergeben hat, selbst wenn…
§ 157 Allgemeine Vorschrift
…hat, gelten die §§ 157a bis 157f , im Fall der Übergabe von Vermögen an einen Treuhänder auch die §§ 157g bis 157m . Zum Nachteil des Schuldners oder der Gläubiger kann insbesondere von den Bestimmungen über die Rechnungslegung nicht abgewichen werden. (2) Auf die Art der Überwachung ist…