(1) Die Überwachung ist einzustellen, wenn
1. innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Sanierungsplan bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach § 157d vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;
2. der Schuldner Verfügungsbeschränkungen so zuwiderhandelt, dass das Ziel der Überwachung gefährdet wird.
(2) Die Überwachung ist weiters einzustellen, wenn sich herausstellt, dass die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Treuhänder ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
§ 157l Einstellung
…Bei einem Sanierungsplan mit Übergabe von Vermögen zur Verwertung gilt § 157e Abs. 2 nicht.…
§ 157f Einstellungsbeschluss
…§ 79 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Das Insolvenzgericht hat unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses nach § 157e Abs. 2 von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Insolvenzverfahren neuerlich zu eröffnen ist. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Eröffnungsbeschluss gemeinsam…
§ 272 Inkrafttreten
… 93 Abs. 3, § 100 Abs. 6, § 104 Abs. 2, § 132 Abs. 3, § 157e Abs. 2, § 164 Abs. 1, § 164a und § 165 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes…