(1) Die Überwachung ist auf Antrag des Schuldners oder des Treuhänders durch das Insolvenzgericht auf Kosten des Schuldners für beendet zu erklären, wenn der Schuldner oder der Treuhänder glaubhaft macht, dass der Sanierungsplan erfüllt oder dass die festgesetzte Bedingung eingetreten ist.
(2) Der Beschluss, mit dem das Verfahren für beendet erklärt wird, ist öffentlich bekanntzumachen; § 79 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ist in der Insolvenzdatei anzumerken.
(3) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung der Überwachung entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
Art. 11 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu den §§ 43, 60, 145, 145a, 150, 152a, 152b, 155, 157, 157a, 157d und 157g, RGBl. Nr. 337/1914)
…150 Abs. 1, §§ 152a, 152b, 155, 157 Abs. 1 und 2, § 157a Abs. 1, §§ 157d, 157g KO in der Fassung des Artikels 6 und § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 1, §§ 61…
§ 157e Einstellung
…1) Die Überwachung ist einzustellen, wenn 1. innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Sanierungsplan bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach § 157d vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird; 2. der Schuldner Verfügungsbeschränkungen so zuwiderhandelt, dass das Ziel der Überwachung gefährdet wird. (2) Die Überwachung ist weiters…