§ 151 Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete
In Kraft seit 01. Juli 2010
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§ 151 Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete — IO
Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete können ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Sanierungsplan nicht beschränkt werden.
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