(1) Die Sanierungsplantagsatzung kann erstreckt werden
1. im Fall des § 147 Abs. 2 oder
2. wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen zulässigen Vorschlag nicht zugelassen hat oder
3. wenn zu erwarten ist, dass die Erstreckung der Tagsatzung zur Annahme des Vorschlags führen wird.
(2) Die neuerliche Tagsatzung ist vom Insolvenzgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.
Rückverweise
ReO · Restrukturierungsordnung
§ 31 Abstimmung über den Restrukturierungsplan
…Restrukturierungsbeauftragte nach § 146 IO zu berichten. (5) Die Restrukturierungsplantagsatzung kann erstreckt werden. § 147 Abs. 2 und 3 sowie § 148a Abs. 1 IO sind anzuwenden. (6) Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan ändern. § 145a IO ist anzuwenden.…