IO
Gliederung
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Drittes Hauptstück Sanierungsplan
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 145a Änderung des Sanierungsplans
Ändert der Schuldner bei der Tagsatzung den Sanierungsplan oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat das Insolvenzgericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Insolvenzgläubiger anwesend sind, die Abstimmung hierüber nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Vorschlag für die Insolvenzgläubiger nicht ungünstiger ist.
§ 145a IO · IO · Insolvenzordnung
§ 145a Änderung des Sanierungsplans
…§ 145a. Ändert der Schuldner bei der Tagsatzung den Sanierungsplan oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat das Insolvenzgericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Insolvenzgläubiger anwesend sind…
Art. 11 § 4
…§ 4. § 43 Abs. 2, §§ 60, 145 Abs. 1 und 2 , §§ 145a, 150 Abs. 1 , §§ 152a, 152b, 155, 157 Abs. 1 und 2 , § 157a Abs. 1, §§ …
Rückverweise