IO
Gliederung
Erster Teil Insolvenzrecht
Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 12b Sicherheiten für Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen
Rückverweise
Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem gewährte Eigenkapital ersetzende Leistung erworben wurden, und Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem früher erbrachte Leistung in einem Zeitpunkt erworben wurden, in dem diese Eigenkapital ersetzend gewesen wäre, erlöschen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie leben jedoch wieder auf, wenn das Insolvenzverfahren gemäß § 123a aufgehoben wird. § 12 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
§ 12b IO · IO · Insolvenzordnung
§ 12b Sicherheiten für Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen
…§ 12b. Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem gewährte Eigenkapital ersetzende Leistung erworben wurden, und Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem…
Art. 6 Artikel VI
…In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2003, zu den §§ 12b, 18a, 26a, 32, 57a, 67, 69, 70, 96, 141, 154 und 190 , RGBl. Nr. 337/1914) (1) Art. II bis V treten mit…