BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnungErster Teil InsolvenzrechtErstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines InsolvenzverfahrensErster Abschnitt Allgemeine Vorschriften§ 12b

§ 12bSicherheiten für Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen

In Kraft seit 01. Juli 2010
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