(1) Eine Forderung gilt im Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn sie vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten worden ist.
(2) Eine vom Schuldner ausgehende Bestreitung ist in dem Anmeldungsverzeichnis anzumerken; sie hat jedoch für das Insolvenzverfahren keine rechtliche Wirkung.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010)
Rückverweise
IESG · Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
§ 1 Voraussetzungen des Anspruches
…a) Prozesskosten, die dem Arbeitnehmer zur Durchsetzung der Ansprüche nach Z 1 bis 3 rechtskräftig zugesprochen oder im Fall eines Insolvenzverfahrens gemäß § 109 IO festgestellt wurden; b) rechtskräftig zugesprochene Kosten der gemäß § 110 IO geführten Prüfungsprozesse; c) rechtskräftig zugesprochene Exekutionskosten zur Hereinbringung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen…