Art. 6 Übergangsbestimmung
In Kraft seit 31. Dezember 2004
Up-to-date
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
Art. 6 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
… 116, 117 und 118 KO in der Fassung des Artikels II sind anzuwenden, wenn das Geschäft nach dem 30. Juni 2002 zustande kommt. (6) § 122 Abs. 3 KO in der Fassung des Artikels II ist anzuwenden, wenn das Konkursgericht nach dem 30. Juni 2002 über…