§ 3 Durchlieferung nach Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich
In Kraft seit 01. November 2025
Up-to-date
Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich an Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich richtet sich nach §§ 32, 34, 35 und 37 EU-JZG.
Rückverweise
INVÜG · Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz
§ 7 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
…vom Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997; und 3. das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 169/2000, und…