(1) Jede erwerbende Person oder das Zielunternehmen können beim führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung vor Durchführung des Vorgangs einen Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine bestimmte Direktinvestition stellen.
(2) Der Antrag hat alle Angaben gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 bis 10 zu enthalten.
(3) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags mit Bescheid eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen, wenn feststeht, dass die Direktinvestition keiner Genehmigungspflicht unterliegt. Andernfalls ist mitzuteilen, dass der Antrag als Genehmigungsantrag behandelt wird, und es ist § 7 anzuwenden.
(4) Wird innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags weder ein Bescheid noch eine Mitteilung gemäß Abs. 3 zugestellt, so gilt die Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Abs. 3 als erteilt.
Rückverweise
InvKG · Investitionskontrollgesetz
§ 9 Unbedenklichkeitsbescheinigung
(1) Jede erwerbende Person oder das Zielunternehmen können beim führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung vor Durchführung des Vorgangs einen Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine bestimmte Direktinvestition stellen. (2) Der Antrag hat alle Angaben gemäß § 6 Ab…
§ 19 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
…§ 1 Z 6, für die 1. eine Genehmigungspflicht gemäß § 2 besteht oder 2. ein Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 9 gestellt wurde oder 3. ein Informationsersuchen der Europäischen Kommission oder eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß § 13 Abs. 1 übermittelt wurde, Aufzeichnungen zu…
§ 23 Tätigkeitsbericht
…Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten: 1. Gesamtzahl der durchgeführten Verfahren getrennt nach a) Verfahren auf Antrag gemäß § 7 oder § 9 und b) amtswegige Verfahren gemäß § 8 Abs. 2; 2. Angaben über die Art der Entscheidung getrennt nach a) Genehmigungen mit Bescheid, b…
§ 25 Gerichtlich strafbare Handlungen
…oder 3. durch unrichtige oder unvollständige Angaben a) eine Genehmigung gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 3 erschleicht oder b) die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 lit. a oder von…