§ 4 Mindestanteil an Stimmrechten
In Kraft seit 25. Juli 2020
Up-to-date
Die maßgeblichen Stimmrechtsanteile im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a betragen:
1. wenn das Zielunternehmen eine Tätigkeit in einem der in Teil 1 der Anlage genannten Bereiche ausübt: 10%, 25% und 50% und
2. in allen anderen Fällen: 25% und 50%.
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