§ 27 Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
In Kraft seit 25. Juli 2020
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InvKG
Gliederung
7. Abschnitt Straf- und zivilrechtliche Bestimmungen
§ 27 Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Rechtsgeschäfte über Vorgänge, für die eine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Genehmigung erteilt wird.
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