§ 27 Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
In Kraft seit 25. Juli 2020
Up-to-date
Rechtsgeschäfte über Vorgänge, für die eine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Genehmigung erteilt wird.
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