(1) Bedienstete, die mit Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes gemäß § 11 oder der Kontaktstellen der Komiteemitglieder gemäß § 22 betraut sind, Mitglieder und Ersatzmitglieder des Komitees sowie Sachverständige, die in Sitzungen des Komitees oder im Rahmen der Prüfung von Vorgängen, die diesem Bundesgesetz unterliegen, herangezogen werden, dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Tätigkeit oder Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
(2) Alle Personen gemäß Abs. 1 müssen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 des Informationssicherheitsgesetzes (InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002, erfüllen.
Rückverweise
InvKG · Investitionskontrollgesetz
§ 24 Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen
(1) Bedienstete, die mit Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes gemäß § 11 oder der Kontaktstellen der Komiteemitglieder gemäß § 22 betraut sind, Mitglieder und Ersatzmitglieder des Komitees sowie Sachverständige, die in Sitzungen des Komitees oder im Rahmen der Prüfung von Vorgängen, die diesem Bun…
§ 21 Aufgaben und Geschäftstätigkeit des Komitees
…Komitees kann in seinem Zuständigkeitsbereich und unter seiner Verantwortung Sachverständige beiziehen. Jedes Mitglied des Komitees haftet für die korrekte Behandlung vertraulicher Informationen gemäß § 24 durch die in seinem Zuständigkeitsbereich beigezogenen Sachverständigen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen kann insbesondere Sachverständige der Österreichischen Beteiligungs AG (ÖBAG) heranziehen, wenn diese…