(1) Jedes Mitglied der Bundesregierung hat eine Kontaktstelle zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes festzulegen und dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bekannt zu geben.
(2) Jede Änderung einer Kontaktstelle ist dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung unverzüglich bekannt zu geben.
Rückverweise
InvKG · Investitionskontrollgesetz
§ 24 Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen
…1) Bedienstete, die mit Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes gemäß § 11 oder der Kontaktstellen der Komiteemitglieder gemäß § 22 betraut sind, Mitglieder und Ersatzmitglieder des Komitees sowie Sachverständige, die in Sitzungen des Komitees oder im Rahmen der Prüfung von Vorgängen, die diesem Bundesgesetz unterliegen…